Entschädigung vom Staat bei Quarantäne

Christiane Carstensen • Nov. 09, 2020

Aktuelle Infos rund um DaZ für Sprachkursträger und Lehrkräfte in Integrationskursen und Berufssprachkursen

"Selbständige und Freiberufler bekommen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) auf Antrag eine Entschädigung, wenn sie einem Tätigkeitsverbot (§§  31,  42  IfSG)  oder  einer  Quarantäne  (§  30  IfSG) unterliegen  oder  unterworfen  wurden. Entschädigungsberechtigt  nach  §  56  IfSG  sind  Ausscheider,  Ansteckungsverdächtige,  Krank-heitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder  sind.  Voraussetzung  ist  in  beiden  Fällen  ein  die  Person  betreffender  Bescheid des  Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zurangeordneten Quarantäne und ein Ver-dienstausfall." Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Seite 13, Stand 06.11.20

In 11 von 16 Bundesländern kann man den Antrag direkt online stellen.


Problematisch ist, dass das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein muss, aber aktuell die Gesundheitsämter zum Teil nicht erreichbar oder wegen Überlastung im Verzug sind
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