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Rentenversicherungspflicht für freiberufliche DaZ-Dozent*innen

Die folgenden Hinweise wurden der Broschüre „Selbstständig  - wie die Rentenversicherung sie schützt“ in der Version vom 01.04.2019/ 14.Auflage entnommen. Die Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, aber es wird keine Gewähr dafür übernommen. Im Zweifel wendet Euch an das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung oder vereinbart eine Beratung vor Ort.

Rentenversicherungspflicht

Für freiberufliche DaZ-Dozent*innen besteht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn das Honorar 450 € pro Monat übersteigt. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei geringfügiger Beschäftigung. Ist der monatliche Verdienst höher als 450€, besteht die Versicherungspflicht auch dann, wenn die Lehrtätigkeit im Nebenberuf, beispielsweise neben einem Anstellungsverhältnis ausgeübt wird. Im Einzelfall kann es bei Prüfungen Probleme geben, wenn sich der Verdienst im Grenzbereich bewegt und es kann sein, dass man nachzahlen muss. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht gibt es auch dann nicht, wenn man über eine private Rentenvorsorge ausreichend für das Alter abgesichert ist.

Wer zahlt die Beiträge?

Während bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ein Teil der Rentenversicherung vom Arbeitgeber getragen wird, zahlen selbstständig Versicherte den Rentenversicherungsbeitrag zu 100 % selbst.

Meldepflicht und sozialvericherungspflichtige Statusabfrage

Die Verpflichtung zur Meldung der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV)  liegt beim Dozenten und nicht beim Auftraggeber. Dafür hat der Gesetzgeber den Dozent*innen eine Frist von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eingeräumt. Bei Verletzung der Meldefrist kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 € erhoben werden und Beiträge zur Rentenversicherung können bis zu vier Jahre nachgefordert werden. Da der pflichtversicherte Dozent im Gegensatz zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil trägt, kann das sehr teuer werden.
Bei vielen Auftraggebern besteht mittlerweile die Angst, Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen zu müssen. Daher sind viele Träger dazu übergegangen, obligatorisch innerhalb der ersten 30 Tage sogenannte Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV zu stellen. (Bitte beachten: unter der Internetseite www.clearingstelle.de firmieren Dienstleister und NICHT die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung!) Diese Statusfeststellungsverfahren können sowohl von den Dozent*innen als auch den Auftraggeber unabhängig voneinander initiiert werden. Das Formular findet man auf den Seiten der DRV.  Mit dieser Statusabfrage wird abgeklärt, ob ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis besteht oder nicht. Dieses begründet sich beispielsweise durch ein Weisungsrecht des Auftraggebers an den Dozenten/ Dozentin oder die Einbindung in Teamsitzungen. Sobald diese Statusabfrage gestellt wurde, geht ein Fragenkatalog von der DRV sowohl an den Träger als auch an den Dozenten/ Dozentin, der innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden muss. Eine Unterbrechung der Zusammenarbeit kann rentenrechtlich bei einer erneuten Auftragsannahme bei einem Träger zu einer erneuten Statusprüfung führen.

Bemessung der Beitragssätze

Die Beitragssätze zur Rentenversicherung beziehen sich auf das Arbeitseinkommen. Als Arbeitseinkommen gilt dabei der - auf den Monat umgerechnete - Gewinn aus selbständiger Tätigkeit laut letztem Einkommensteuerbescheid. Sollte dieser noch nicht vorliegen, kann das Einkommen zunächst auch geschätzt werden.

Es gibt drei Varianten der Beitragszahlung:

Regelbeitrag
Unabhängig vom realen Einkommen kann der Regelbeitrag gezahlt werden. Er beträgt Stand 01.04.2019 in den alten Bundesländern monatlich 579,39 € und in den neuen Bundesländern 533,82 €.

Halber Regelbeitrag für Berufseinsteiger
In den ersten drei Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann man sich für den halben Regelbeitrag entscheiden, also zum Stand 01.04.2019 für monatlich 289,70€ in den alten und 266,91 € in den neuen Bundesländern.

Einkommensgerechter Beitrag
Bei abweichenden Arbeitseinkommen können Selbstständige auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen. Der Mindestbeitragssatz liegt zum Stand 01.04.2019 in den alten Bundesländern bei 83,70 €, der Höchstsatz bei 1.246,20 €. In den neuen Bundesländern gilt der Mindestsatz ebenfalls bei 83,70 €, der Höchstsatz bei 1.143,90 €.

Eine gute Broschüre "Richtig selbstständig? Ratgeber für freie Lehrkräfte", auch über die Rentenversicherung hinaus  hat die GEW herausgegeben, ebenso ein "Schwarzbuch Weiterbildung"

Kritische Einordnung

Das aktuelle Vergütungssystem der BAMF geförderten Kurse sowie die 100 UE Modularisierung der Kurse in relativ kurze zeitliche Einheiten fördert eine Konzentration auf freiberufliche Dozent*innen und führt zu einer sich wachsenden, aber insgesamt noch sehr niedrigen Quote an sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.

Honorarkräfte, Sprachkursträger, Lerner*innen - dieses System ist für alle von Nachteil

Lehrkräfte befinden sich trotz Erhöhung des Mindesthonorars schnell in prekären Situationen, da das Mindesthonorar nicht ausreicht, um Ausfallzeiten zu refinanzieren.

Ein Großteil der Honorarkräfte bezieht seine Rentenanwartschaften aus der Zeit, in der die Mindesthonorare zwischen 18 € und 21 € lagen, so dass ihre Rente unter der Grundsicherung liegen wird.

Für die Sprachkursträger gibt es in einem honorardominierten Arbeitsmarkt kaum Anreize, aktiv in die Qualität der Lehre zu investieren, da Honorarkräfte u.U. nicht lange bleiben und/ oder auch für die Konkurrenz tätig sind. Insgesamt entwickelt der Bereich Fortbildung/ Qualitätsentwicklung ohne Auf- und Ausbau der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung so viel zu wenig Dynamik. Gerade für den Bereich der Integrations- und Berufssprachkurse, der sich mit den gesellschaftlichen Entwicklungen - wie die letzten Jahre gezeigt haben - sehr dynamisch entwickelt, wirkt sich das nachteilig aus. Auch wenn es der einzelne Dozent umgesetzt haben mag, so haben wir als Berufsfeld die Anforderungen und Entwicklungen der letzten 3-4  Jahre noch nicht nachhaltig in unser praktisches und theoretisches Berufswissen- und -handeln integriert. In einem Arbeitsmarkt, der es sich finanziell leisten könnte, stärker auf sozialversichungspflichtige Beschäftigungen zu setzen, hätte es dazu Räume für produktive Diskurse gegeben.

Die Qualitätsentwicklung in unserem Arbeitsfeld liegt bei einem extrem hohen Anteil von Freiberuflern fast ausschließlich bei den einzelnen Lehrkräften. Für einen kontinuierlichen Qualitätsentwicklungsprozess wäre es wichtig, dass dieser Input von Trägern aufgenommen und verstetigt werden kann. Da die Träger aus rentenversicherungspflichtigen Gründen und wegen mangelnder Refinanzierungsmöglichkeiten die Honorarkräfte nicht in das Besprechungswesen oder das hauseigene Qualitätsmanagement einbinden können, gehen wichtige Impulse verloren oder können sich nicht verstetigen. Dozent*innen, die sich in der Praxis häufig über den Unterricht hinaus an Qualitätsentwicklungsprozessen beteiligen, tun dies in der Regel ohne entsprechende Honorierung.

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